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Vermögensanlagen-VerkaufsprospektverordnungVerweise

§ 11

Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten

VermVerkProspV

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist

1Der Verkaufsprospekt muss den Namen, die Anschrift und die Berufsbezeichnung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss des Emittenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geprüft hat, enthalten.
2Ferner ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müssen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Versagung und deren Begründung wiedergegeben werden.