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AuslandskostengesetzVerweise

§ 10

Kostenermäßigung und -befreiung

AKostG

Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) Befindet sich der Kostenschuldner in einer wirtschaftlichen Notlage oder stellen die Kosten für eine wegen einer Notlage erforderlich gewordenen Amtshandlung eine besondere Härte dar, können der Bundesminister des Auswärtigen, die Leiter der Auslandsvertretungen und die Honorarkonsularbeamten nach Lage des Einzelfalls von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen.
(2) Soweit es zur Wahrung außenpolitischer oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, kann der Bundesminister des Auswärtigen über die Fälle des Absatzes 1 hinaus von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen.
(3) Anderweitige gesetzliche Vorschriften, die eine Kostenermäßigung oder -befreiung vorsehen, bleiben unberührt.