§ 61 BRAO
§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
(1) 1Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. 2Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.
(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.