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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 61

Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind.
2Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
3Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.
(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.