§ 1747 BGB
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) 1Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
§ 1750 BGB
§ 1750 Einwilligungserklärung
(1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) 1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.