(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den
§§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach
§ 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.