§ 724 BGB
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
1Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. 2Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
Fußnote
(+++ § 724: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Verweis auf § 724 BGB von § 724 Satz 3 BGB