§ 2 BerVersV
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen
Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
1.
die Bilanz nach Formblatt 100,
2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
§ 3 BerVersV
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) 1Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 4 BerVersV
§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
aa)
Unfallversicherung,
bb)
Haftpflichtversicherung,
cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
dd)
Kraftfahrtversicherung,
ee)
Feuerversicherung,
ff)
Verbundene Hausratversicherung,
gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,
hh)
Transportversicherung,
ii)
Luftfahrtversicherung,
jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,
kk)
Rechtsschutzversicherung,
ll)
Beistandsleistungsversicherung,
mm)
Sonstige Sachversicherung,
c)
für die selbst abgeschlossenen
aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig "Sonstige Schadenversicherung";
3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
d)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
e)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
1.
die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und
2.
es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
2Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.
(3) 1Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 1 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
(+++ § 4 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 6 Satz 5 +++)
(+++ § 4 Abs. 2 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
§ 5 BerVersV
§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 1: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
§ 6 BerVersV
§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen
1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
3.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:
a)
Lebensversicherung,
b)
Unfallversicherung,
c)
Krankenversicherung,
d)
Haftpflichtversicherung,
e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
f)
Kraftfahrtversicherung,
g)
Feuerversicherung,
h)
Transportversicherung,
i)
Luftfahrtversicherung,
j)
Kredit- und Kautionsversicherung,
k)
Sonstige Sachversicherung;
4.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
2Unter "Sonstige Sachversicherung" sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige "Verbundene Hausratversicherung" und "Verbundene Wohngebäudeversicherung" auszuweisen. 3Unter "Sonstige Schadenversicherung" sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige "Rechtsschutzversicherung" und "Beistandsleistungsversicherung" auszuweisen. 4Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. 5§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7 BerVersV
§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
1(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 7: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)