§ 8 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2) 1Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 AktG
3Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten.