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AktiengesetzVerweise

§ 8

Form und Mindestbeträge der Aktien

AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
(2) 1Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten.
2Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig.
3Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
4Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
(3) 1Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag.
2Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt.
3Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten.
4Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).