§ 79 Absatz 3 BDSG
(3) 1Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. 2In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.
Fußnote
(+++ § 79 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 80 Abs. 3 u. § 81 Abs. 3 +++)
(+++ § 79 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 3 +++)