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1Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach
§ 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis).
2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach
§ 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben.
3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.