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ZivilprozessordnungVerweise

§ 802i

Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

ZPO

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen.
2Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend.
3Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2) 1Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen.
2§ 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen.
2§ 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.