§ 11 Absatz 3 ZAGAnzV
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
§ 11 Absatz 5 ZAGAnzV
(5) 1Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. 4Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.