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ZAG-AnzeigenverordnungVerweise

§ 12

Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (aktivische enge Verbindungen)

ZAGAnzV

ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist

(1) 1Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 8 dieser Verordnung einzureichen.
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1.
durch die Änderung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,
2.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
3.
die gehaltenen Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder
4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.
(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 8 dieser Verordnung einzureichen.
(3) 1Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
2Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
3Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(5) § 11 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.