§ 47 Absatz 1 WuSolvV
(1) 1Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. 2Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
1.
derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind, und
2.
bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 50 Absatz 3, Kreditverbesserungen im Sinne des § 50 Absatz 1 für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt.
3Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.
§ 47 Absatz 3 WuSolvV
(3) Eine Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.