§ 50 Absatz 1 WuSolvV
(1) Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.