§ 346 VAG
§ 346 Anlagen in Kreditverbriefungen
1Für Versicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in von der Kommission nach Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
Fußnote
(+++ § 346: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)
Verweis auf § 346 VAG von § 346 Satz 2 VAG