§ 300 VAG
§ 300 Änderung des Geschäftsplans
1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. 2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.
Fußnote
(+++ § 300: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 3 Nr. 11 +++)
Verweis auf § 300 VAG von § 300 Satz 4 VAG