§ 114 Absatz 2 Satz 1 UrhG
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht,
1.
soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.