(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht
1.
in den Fällen des
§ 114 Abs. 2 Satz 1,
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.