§ 45 Absatz 1 RechVersV
(1) 1Betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen. 2Betreibt ein Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem bezeichneten Krankenversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Krankenversicherungsgeschäft auszuweisen.