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RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist

(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
1.
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;
2.
Depotgebühren;
3.
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;
4.
Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften;
5.
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.