§ 31 RechPensV
§ 31 Sonstige Erträge
1Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtpensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren,
4.
die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
a)
zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind,
b)
Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.
§ 32 RechPensV
§ 32 Sonstige Aufwendungen
1Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können,
2.
(weggefallen)
3.
die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind,
4.
die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht
a)
die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind,
b)
die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind.
§ 34 Absatz 6 RechPensV
(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.