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RechPensV

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist

1Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtpensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Hierzu gehören insbesondere:
1.
die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren,
4.
die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
a)
zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind,
b)
Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.