§ 6 KARBV
§ 6 Verantwortung und Zweck
(1) 1Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101 des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) einschließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermögen verwaltet. 2Die Aufstellung des Abwicklungsberichts liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.
(2) 1Der Jahresbericht dient
1.
der Darstellung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens sowie
2.
der umfassenden Information über Inhalt und Umfang der Tätigkeit nach Nummer 1, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr und die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 7 KARBV
§ 7 Bestandteile des Jahresberichts
1Bestandteile des Jahresberichts sind:
1.
der Tätigkeitsbericht (§ 8);
2.
die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);
3.
die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);
4.
die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);
5.
die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);
6.
die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);
7.
die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);
8.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;
9.
der Anhang mit folgenden Angaben:
a)
den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;
b)
den Angaben nach § 16;
c)
bei einem AIF:
aa)
den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;
bb)
den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;
d)
allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;
10.
die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.
2Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 8 KARBV
§ 8 Tätigkeitsbericht
(1) 1Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichts. 2Der Tätigkeitsbericht muss aus sich heraus für den Anleger verständlich sein. 3Durch Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert werden.
(2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen.
(3) 1Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. 2Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. 3Bei einem Publikumssondervermögen sind folgende Angaben stets aufzunehmen:
1.
die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;
2.
die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;
3.
die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraums;
4.
sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.
(4) 1Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 9 KARBV
§ 9 Vermögensübersicht
(1) 1Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält. 2Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
(2) 1Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Vermögensgegenstände
1.
Aktien
2.
Anleihen
3.
Derivate
4.
Forderungen
5.
Kurzfristig liquidierbare Anlagen
6.
Bankguthaben
7.
Sonstige Vermögensgegenstände
II. 3Verbindlichkeiten
III. 4Fondsvermögen. 5Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten "I. 6Sachwerte" und "II. 7Beteiligungen" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
A. 2Vermögensgegenstände
I. 3Immobilien
1.
Mietwohngrundstücke
(davon in Fremdwährung)
2.
Geschäftsgrundstücke
(davon in Fremdwährung)
3.
Gemischtgenutzte Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
4.
Grundstücke im Zustand der Bebauung
(davon in Fremdwährung)
5.
Unbebaute Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
II. 4Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
1.
Mehrheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung)
2.
Minderheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung)
III. 5Liquiditätsanlagen
1.
Bankguthaben
(davon in Fremdwährung)
2.
Wertpapiere
(davon in Fremdwährung)
3.
Investmentanteile
(davon in Fremdwährung)
IV. 6Sonstige Vermögensgegenstände
1.
Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung)
2.
Forderungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
3.
Zinsansprüche
(davon in Fremdwährung)
4.
Anschaffungsnebenkosten
(davon in Fremdwährung)
a)
bei Immobilien
(davon in Fremdwährung)
b)
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
5.
Andere
(davon in Fremdwährung)
Summe Vermögensgegenstände
B. 7Schulden
I. 8Verbindlichkeiten aus
1.
Krediten
(davon in Fremdwährung)
2.
Grundstückskäufen und Bauvorhaben
(davon in Fremdwährung)
3.
Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung)
4.
anderen Gründen
(davon in Fremdwährung)
II. 9Rückstellungen
(davon in Fremdwährung)
Summe Schulden
C.
Fondsvermögen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 11 KARBV
§ 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
(1) 1Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Erträge
1.
Dividenden inländischer Aussteller
2.
Dividenden ausländischer Aussteller
(vor Quellensteuer)
3.
Zinsen aus inländischen Wertpapieren
4.
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren
(vor Quellensteuer)
5.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
6.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
(vor Quellensteuer)
7.
Erträge aus Investmentanteilen
8.
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
9.
Abzug ausländischer Quellensteuer
10.
Sonstige Erträge
Summe der Erträge
II. 3Aufwendungen
1.
Zinsen aus Kreditaufnahmen
2.
Verwaltungsvergütung
3.
Verwahrstellenvergütung
4.
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
5.
Sonstige Aufwendungen
Summe der Aufwendungen
III. 4Ordentlicher Nettoertrag
IV. 5Veräußerungsgeschäfte
1.
Realisierte Gewinne
2.
Realisierte Verluste
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
V. 6Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
1.
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne
2.
Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
VI. 7Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
VII. 8Ergebnis des Geschäftsjahres.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):
I. 2Erträge
11.
Erträge aus Immobilien
12.
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
13.
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
Summe der Erträge
II. 3Aufwendungen
1.
Bewirtschaftungskosten
2.
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
3.
Ausländische Steuern
IV. 4Veräußerungsgeschäfte
1.
Realisierte Gewinne
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges
2.
Realisierte Verluste
a)
aus Immobilien
b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
c)
aus Liquiditätsanlagen
d)
Sonstiges.
5Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) 1In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. 2Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) 1Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. 2Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. 3Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. 4Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) 1Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. 2Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
(6) 1Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 12 KARBV
§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
(1) 1Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Für die Ausschüttung verfügbar
1.
Vortrag aus dem Vorjahr
2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
3.
Zuführung aus dem Sondervermögen
II. 3Nicht für die Ausschüttung verwendet
1.
Der Wiederanlage zugeführt
2.
Vortrag auf neue Rechnung
III. 4Gesamtausschüttung
1.
Zwischenausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag
2.
Endausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) 1Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
I. 2Für die Wiederanlage verfügbar
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Zuführung aus dem Sondervermögen
3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
II. 3Wiederanlage.
(3) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten "II. 2Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) 1Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 18 KARBV
§ 18 Zwischenbericht
1Auf den Zwischenbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. 2Neben dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträgen und Skontros, die Grundlage für die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen. 3Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 19 KARBV
§ 19 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
(1) 1Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. 2Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten.
(2) 1Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 20 KARBV
§ 20 Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften
(1) 1Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentgesellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. 3In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.
(2) 1Wird die Verwaltung des Investmentvermögens einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekündigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. 2Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8 oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermögen ein Auflösungsbericht zu erstellen. 3Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 22 KARBV
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung
(1) 1In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. 2Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. 3Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend.
(3) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Verwaltungstätigkeit
a)
Erträge
b)
Aufwendungen
II.
3Investmenttätigkeit
1.
Erträge
a)
Erträge aus Sachwerten
b)
Zinsen und ähnliche Erträge
c)
Sonstige betriebliche Erträge
Summe der Erträge
2.
Aufwendungen
a)
Zinsen aus Kreditaufnahmen
b)
Bewirtschaftungskosten
c)
Verwaltungsvergütung
d)
Verwahrstellenvergütung
e)
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
f)
Sonstige Aufwendungen
Summe der Aufwendungen
3.
Ordentlicher Nettoertrag
4.
Veräußerungsgeschäfte
a)
Realisierte Gewinne
b)
Realisierte Verluste
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
5.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
6.
Zeitwertänderung
a)
Erträge aus der Neubewertung
b)
Aufwendungen aus der Neubewertung
c)
Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten
Summe des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres
7.
Ergebnis des Geschäftsjahres.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 23 KARBV
§ 23 Lagebericht
(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) 1Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
2.
die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
3.
die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
4.
die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesellschaftsvermögen;
5.
falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde,
a)
Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
b)
wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c)
Gebühren;
6.
die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
2Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.
(3) 1Der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der Lagebericht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten. 2Dabei gilt Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der umlaufenden Anteile zu nennen ist.
(4) 1Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entsprechen. 2Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen. 1(5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. 2Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 24 KARBV
§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft
(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten
3.
Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten
4.
Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten
5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) 1Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres
1.
Entnahmen für das Vorjahr
2.
Zwischenentnahmen
3.
Mittelzufluss (netto)
a)
Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten
b)
Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten
4.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung
5.
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
II. 3Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)