(1)
1Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind auf Investmentvermögen erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach den
§§ 345, 351 oder des
§ 353 des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt.
2Im Falle des
§ 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.