§ 42 KWG
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Fußnote
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 KAGB +++)
Verweis auf § 42 KWG von § 42 Satz 3 KWG