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1Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist.
2Zinszuschüsse berechnen sich auf Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsberechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.