§ 1 Absatz 1 Satz 1 KredAAG
(1) 1Kreditinstitute können den Zinssatz für Kredite, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden sind, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzinssätze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zulässig war oder ist.