§ 93 Absatz 6 AktG
(6) 1Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Fußnote
(+++ § 93 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 24 AktGEG +++)