§ 1 KARBV
§ 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelheiten
1.
zu Inhalt, Umfang und Darstellung
a)
der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte für Sondervermögen,
b)
der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften und
c)
der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentkommanditgesellschaften sowie
2.
zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 2 KARBV
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Tracking Error die Volatilität der Differenz zwischen der Rendite des Investmentvermögens, das einen Index nachbildet und der Rendite des oder der nachgebildeten Indizes,
2.
Annual Tracking Difference die Differenz zwischen der Jahresrendite des Investmentvermögens, das einen Index nachbildet und der Jahresrendite des oder der nachgebildeten Indizes,
3.
ein Index nachbildendes Sondervermögen ein Publikumssondervermögen, dessen Anlagestrategie auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder mehrerer Indizes beruht,
4.
Verkehrswert der Betrag, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht wird,
5.
Verkehrswert einer Immobilie der Preis, der zum Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, nach der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 3 KARBV
§ 3 Inhalt und Umfang der Berichterstattung
(1) 1Die Berichterstattung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder den Liquidator muss vollständig, richtig und frei von Willkür sein und die Berichte müssen klar und übersichtlich gestaltet sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen. 2Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstattung mit einzubeziehen.
(2) 1Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Liquidators und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. 2Satz 1 gilt vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen sowie für AIF auch vorbehaltlich der in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) enthaltenen Bestimmungen.
(3) 1Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte sind nicht zulässig.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 4 KARBV
§ 4 Einreichung bei der Bundesanstalt
(1) 1Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetzbuches sind in dreifacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. 2Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu übermitteln.
(2) 1Mindestens eines der in Papierform eingereichten Exemplare ist von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. 3Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist es ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.
(4) 1Absatz 1 gilt für jeden von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF nur, wenn die Bundesanstalt die Berichte anfordert.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 5 KARBV
§ 5 Investmentrechtliche Rechnungslegung
(1) 1Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsichtlich der AIF auch aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts anderes ergibt. 2Bei der investmentrechtlichen Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
(2) 1Die Buchführung ist auf die Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)