§ 36 KAPrüfbV
§ 36 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
1.
bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:
a)
der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie
c)
die Anschaffungsnebenkosten;
2.
bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:
a)
die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.
§ 37 KAPrüfbV
§ 37 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland
1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. 2Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Prüfung nach § 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendet hat.
§ 38 KAPrüfbV
§ 38 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren
(1) 1Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob den Abschlussprüfern sämtliche im Berichtszeitraum erstellten Gutachten vorliegen. 2Es ist zu beurteilen, ob die erstellten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen ist anzugeben, ob der externe Bewerter die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ermittelt hat. 2Falls wertverändernde Umstände, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft als wesentlich definiert wurden, eingetreten sind, ist anzugeben, ob eine neue Bewertung vorgenommen wurde. 3Des Weiteren ist anzugeben, ob für jedes Objekt das entsprechende Gutachten vorlag.
(3) Ferner ist bei Immobilien-Sondervermögen anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde.
§ 39 KAPrüfbV
§ 39 Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte
(1) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Kaufpreise der Immobilien, die für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für das Berichtsjahr und das Vorjahr anzugeben.
(2) 1Anzugeben sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben. 2Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe nachvollziehbar sind.
§ 40 KAPrüfbV
§ 40 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen
1Ergänzend zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2, ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:
1.
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 240 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
die Einhaltung der in § 260 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten und
4.
die Einhaltung der in § 253 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für offene Spezial-AIF mit einer Anlage in entsprechenden Vermögensgegenständen.
§ 41 KAPrüfbV
§ 41 Vergabeverfahren
Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens abgerechnet werden, geeignet sind und ob die Vergabe dieser Leistungen wirtschaftlich sinnvoll war.
§ 42 KAPrüfbV
§ 42 Weitere Berichtspflichten
(1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Erträge des Sondervermögens nach § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wurden.
(2) Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwendungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.