1.
bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:
der vor Erwerb nach
§ 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie
2.
die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.