§ 35 KAPrüfbV§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung
Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die
§§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den
§§ 36 bis 42 nichts anderes ergibt.