§ 238 AO
§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(2) 1Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Fußnote
(+++ § 238 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
(+++ § 238: Zur Anwendung vgl. § 28 ErbStG 1974 +++)