§ 204 AO
§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
1Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
Fußnote
(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
Verweis auf § 204 AO von § 204 Satz 2 AO