§ 159 KAGB
§ 159 Abschlussprüfung
1§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. 2§ 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.
Fußnote
(+++ § 159: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)