1Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist
§ 135 anzuwenden.
2Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in
§ 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in
§ 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.