§ 173a AO
§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
1Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Fußnote
(+++ § 173a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 9 AOEG 1977 +++)
Verweis auf § 173a AO von § 173a Satz 2 AO