§ 120 InsO
§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
(1) 1Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. 2Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.
(2) 1Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Fußnote
§ 120: (+++ Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v. 25.9.1996 I 1476 (WFArbRG) +++)