§ 151 AO
§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
1Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Fußnote
(+++ § 151: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Verweis auf § 151 AO von § 151 Satz 2 AO