§ 37 Absatz 7 GwG
(7) 1Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen fest, dass sie unrichtige, zu löschende oder in der Verarbeitung einzuschränkende personenbezogene Daten übermittelt hat, so teilt sie dem Empfänger dieser Daten die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung mit, wenn eine Mitteilung erforderlich ist, um schutzwürdige Interessen des Betroffenen zu wahren.
Fußnote
(+++ § 37 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 4 +++)