§ 38 Absatz 4 GwG
(4) 1Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1.
Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
2.
die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.
2In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Daten ein und versieht die Unterlagen mit einem Einschränkungsvermerk. 3Für die Einschränkung gilt § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.