§ 181 GWB
§ 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
1Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. 2Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 181: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 181 GWB von § 181 Satz 3 GWB