§ 19 Absatz 1 Nummer 2 FKAG
2.
das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von untergeordneter Bedeutung ist,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 FKAG
3.
die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre.