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1Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem übergeordneten oder einem nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des
§ 18 Absatz 1 und einem anderen derartigen Unternehmen mit Sitz im Ausland oder zwischen einem konglomeratsangehörigen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, zu dem eine enge Verbindung im Sinne des
§ 2 Absatz 8 besteht, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der
Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen.