§ 45 Absatz 3 GwG
(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
§ 45 Absatz 4 GwG
(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.