§ 6 Absatz 7 GwG
(7) 1Die Verpflichteten dürfen die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung dann untersagen, wenn
1.
der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
2.
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
3.
die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
3Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. 4Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten.