§ 6 FinaRisikoV
§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung - QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9).
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)
XXX(+++ § 6: ZUR ANWENDUNG VGL. § 8 ABS. 1 F V. 6.12.2013 U. § 13 ABS. 1 +++)XXX